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Das Asylgesetz von 2006 in Kürze &
Anlaufstellen für Asylsuchende und Sans-Papiers im Kanton Bern

 

VERFAHRENSFRAGEN

Drittstaatenregelung
Eine Drittstaatenregel sieht grundsätzlich Nichteintretensentscheide für Asylsuchende vor, die sich in sicheren Drittstaaten aufgehalten haben, in die sie zurückkehren können. Eingetreten wird, wenn Asylsuchende offensichtlich Flüchtlinge sind, bereits Verwandte oder nahe Bekannte in der Schweiz leben oder Hinweise vorliegen, wonach der Drittstaat nicht sicher ist.


Nichteintreten wegen Papierlosigkeit
Für das Eintreten reichen Führerausweise oder Geburtsurkunden nicht mehr, es braucht Reisepass oder Identitätskarte. Eingetreten wird, wenn die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht oder nachgewiesen wird oder wenn die Behörden aufgrund der Anhörung weitere Abklärungen für nötig erachten, z.B. wenn Hinweise auf Verfolgung vorliegen.


Gebühren für Wiedererwägung
Die Prüfung von Wiedererwägungs- oder Zweitgesuchen ist kostenpflichtig. Seit dem 1. Januar 2007 verlangt das BFM Bern (Bundesamt für Migration) 1200.- Franken für ein Wiedererwägungsgesuch. Erlassen werden die Gebühren, wenn das Gesuch nicht zum vornherein aussichtslos ist und die Gesuchstellenden mittellos oder minderjährig sind.

Beschwerdeverfahren
Bei offensichtlich begründeten oder unbegründeten Beschwerden entscheidet die Asylrekurskommission (ARK) in Zweierbesetzung. Solche Urteile werden nur noch summarisch begründet.


Flughafenverfahren
Der Aufenthalt im Flughafen kann längstens 60 Tage dauern. Die Beschwerdefrist beträgt 5 Tage. Bei den Anhörungen soll eine Hilfswerksvertretung anwesend sein.


Datenweitergabe an Herkunfts- oder Heimatstaat
Die Schweiz kann der im Herkunfts- oder Heimatstaat zuständigen Behörde im Hinblick auf eine Ausschaffung persönliche Daten (inklusive biometrische) weitergeben.


STATUSFRAGEN


Vorläufige Aufnahme
Eine Möglichkeit des Familiennachzugs ist frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme vorgesehen. Die Kantone können Zugang zu Erwerbstätigkeit ohne Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Arbeitsmarktlage bewilligen.


Härtefall-Prüfungen
(Aufenthaltsregelung als Ausnahme von der Rückführung bei besonders erfolgreicher Integration) Schwerwiegende persönliche Notlagen sind kein Grund für eine vorläufige Aufnahme und werden nicht mehr von Amtes wegen von den Asylbehörden geprüft. Kantone können beim BFM den Antrag auf Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B) stellen. Die Regelung gilt für alle Personen des Asylbereichs, auch für bereits abgewiesene Asylsuchende. Sind vorläufig Aufgenommene bereits fünf Jahre in der Schweiz, dann sind die kantonalen Behörden zu einer vertieften Prüfung verpflichtet.


Staatenlosigkeit
Staatenlosen sollen eine Aufenthalts- und nach fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung im Wohnkanton erhalten, bei Ausschlussgründen eine vorläufige Aufnahme.


AUFENTHALTSBEDINGUNGEN


Durchsuchung von Privatunterkünften
Asylsuchende können in Privatunterkünften durchsucht werden. Die Durchsuchung umfasst nicht nur Identitätspapiere u.ä, sondern auch Vermögensgegenstände und Drogen und kann ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl stattfinden.


Sonderabgabe
Asylsuchende müssen, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige bis zu zehn Jahren statt Sicherheitsleistungen eine Sonderabgabe bis zu 10 Prozent à fonds perdu auf ihrem Lohn bezahlen.


Ausdehnung des Sozialhilfestopps
Personen mit rechtskräftigem Nichteintretensentscheid und alle abgewiesenen Asylsuchenden werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Sie haben Anspruch auf Nothilfe. Die Kantone müssen im Rahmen der Nothilfegewährung besonders Verletzlichen (Familien mit Kleinkindern, Schwangere, unbegleitete Minderjährige, kranke oder alte Personen) Rechnung tragen. Der Ausschluss gilt rückwirkend auch für Asylsuchende, die noch unter altem Recht ein Asylgesuch gestellt haben oder abgelehnt wurden. Auch bei legalem Aufenthalt im ausserordentlichen Verfahren bleibt der Sozialhilfestopp grundsätzlich bestehen.


ZWANGSMASSNAHMEN


Kurzfristige Festhaltung
Eine kurzfristige Festhaltung zur Eröffnung von Entscheiden und Vorführungen ist im Gesetz vorgesehen. Ihre Rechtmässigkeit kann erst im Nachhinein überprüft werden.


Ein- und Ausgrenzung
Sie können auf alle abgewiesenen Asylsuchenden angewendet werden, die eine Ausreisefrist nicht beachtet haben.


Vorbereitungshaft
Die Vorbereitungshaft kann sechs Monate dauern.


Ausschaffungshaft
Die Auschaffungshaft kann für Erwachsene 18 und für 15- bis 18-jährige zwölf Monate dauern.


Haft nach Nichteintretensentscheid in einer Empfangsstelle
Ausschaffungshaft kann angeordnet werden, wenn ein Nichteintretensentscheid in einer Empfangsstelle eröffnet wird.


Haft wegen fehlender Mitwirkung bei der Papierbeschaffung
Ausschaffungshaft kann auch angeordnet werden, wenn die Behörden die Reisepapiere einer Person beschaffen mussten (60 Tage).


Durchsetzungshaft
Die Durchsetzungshaft kann für Erwachsene 18 und für 15- bis 18-jährige neun Monate  dauern, sie kommt damit einer Beugehaft gleich.


Haftdauer
Die maximale Haftdauer aller Haftarten beträgt bei Erwachsenen 24 Monate bei Minderjährigen zwölf Monate.


Haftanordnung und Haftüberprüfung
Die Rechtsmässigkeit und Angemessenheit der Haft muss innerhalb von 96 Stunden überprüft werden. Bei der Haft wegen Beschaffung der Reisepapiere findet das Verfahren schriftlich statt. Auf eine mündliche Verhandlung kann verzichtet werden, wenn die Ausschaffung innerhalb von acht Tagen erfolgen wird oder die betroffene Person sich schriftlich damit einverstanden erklärt.


RECHTE IM GEFÄNGNIS

Festgehaltene haben das Recht, eine Rechtsvertretung zu kontaktieren. Diese kann überprüfen, ob sie wirklich wegen im Gesetz aufgeführten Gründen in Haft sind.
Bei Asylsuchenden ohne Asylentscheid kann der Anwalt nach 1 Monat die Freilassung aus der Haft verlangen.
Bei Asylsuchenden mit einem Asylentscheid kann der Anwalt nach 2 Monaten die Freilassung aus der Haft verlangen.

 


Berner Anlaufstellen für Asylsuchende und Sans-Papiers


Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende 
Eigerplatz 5- 3007 Bern
Tel. 031 385 18 20
Montag bis Donnerstag, 9.00 – 12.00 Uhr
rbs.bern@spectraweb.ch

Verein Beratungsstelle für Sans-Papiers 
 
Eigerplatz 5 - 3007 Bern
Tel.031 385 18 27
Montag und Freitag, 15.00 – 20.00/ 1. Samstag im Monat 14.00 – 17.00 Uhr    
beratung@sans-papiers-contact.ch, www.sans-papiers-contact.ch


augenauf Bern
Beratung für Opfer von Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen
Quartiergasse 17 - 3013 Bern
Tel.031 332 02 35
Telefon: Montag 16.00- 20.00 Uhr
bern@augenauf.ch   www.augenauf.ch


Asylhilfe Bern
Rechts-/Sozialberatung für Asylsuchende und Immigrant.
Bahnhöheweg 44 - 3018 Bern
Tel. 031 382 52 72
Montag bis Freitag, 9.00-12.00 und 14.00-17.00 Uhr/ Beratung Mo- Fr 14.00- 16.00 Uhr
asylhilfe@freesurf.ch   www.asylhilfe.ch
 

BAFFAM
Beratungsstelle für Ausländerfrauen und ihre Familien; Rechts- und Sozialberatung Bollwerk 39
3011 Bern
Tel. 031 312 04 00
baffam@bluewin.ch


Gesundheitsversorgung für Sans- Papiers SRK
Werkstrasse 16 – 3084 Wabern
Tel. 031 960 77 77
mailto:gi-ambulatorium@redcross.ch


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